Neue Werbungs­­kostenregelung fürs Homeoffice

Bislang bedeutete der Wechsel ins Homeoffice steuerliche Nachteile. Eine neue Pauschale für Heimarbeitstage eröffnet Homeoffice-Exilanten eine neue Option.

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(Bild: Steve Buissinne via Pixabay)

Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Martin Weigel
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Es tut sich etwas bei der steuerlichen Behandlung der häuslichen Arbeitsumgebung. Die derzeit geltende Rechtslage entstammt der Vor-Corona-Ära: Danach lassen sich Werbungskosten respektive Betriebsausgaben für den häuslichen Arbeitsplatz bei der Steuer nur berücksichtigen, wenn die Arbeit im eigens dafür reservierten Arbeitszimmer stattgefunden hat. Aber die Steuerpolitik hat mit einer auf zwei Jahre angelegten Sondermaßnahme auf die Coronakrise reagiert.

Abgeordnete im Deutschen Bundestag hatten immer wieder gefordert, die coronabedingte Heimarbeit am Küchentisch, in der Arbeitsecke im Wohnzimmer oder auf dem Balkon bei der Steuer ebenso zu berücksichtigen wie andere Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Die Fachleute der wissenschaftlichen Dienste führten dem gegenüber jedoch steuersystematische Bedenken ins Feld.

Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 9. Dezember 2020 den gordischen Knoten durchschlagen: Die Förderung der Arbeit daheim auch ohne dediziertes häusliches Arbeitszimmer ist ins Jahressteuergesetz 2020 aufgenommen worden. Der Bundestag hat das Gesetz am 16. Dezember beschlossen. Nur zwei Tage später stimmte auch der Bundesrat zu.

Das Gesetz sieht eine Pauschale für ausschließlich im Homeoffice verbrachte Arbeitstage vor, die man bei der Steuererklärung absetzen kann: Pro Tag lassen sich fünf Euro als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben geltend machen. Die Pauschale ist auf 600 Euro pro Jahr begrenzt, was 120 Arbeitstagen entspricht. Zunächst gilt sie nur für 2020 und 2021.

Man kann sie nicht zusätzlich zu bislang schon abzugsfähigen anteiligen Miet-, Energie- und Reinigungskosten für ein dediziertes Arbeitszimmer geltend machen – hier gilt ein striktes Entweder-oder. Wie bisher lassen sich aber zusätzlich Ausgaben für berufliche Arbeitsmittel absetzen.

Wichtig ist, dass die Homeoffice-Pauschale nicht zusätzlich zur Arbeitnehmer-Werbungskostenpauschale von 1000 Euro gewährt wird. Das Finanzamt berücksichtigt diesen sogenannten Werbungskostenpauschbetrag bei Arbeitnehmern ohne weitere Nachweise. Wer keine nachweisbaren Werbungskosten geltend macht, die gemeinsam mit seinen Homeoffice-Tagespauschalen die 1000-Euro-Grenze sprengen, kann es bei der nachweisfreien Werbungskostenpauschale belassen.

Beim Jonglieren mit Nachweisen und Pauschaldeckel empfiehlt es sich zu überlegen, ob man nicht geplante Anschaffungen vorziehen kann: Bewegliche Sachen bis zu einem Wert von je 800 Euro lassen sich in voller Höhe als Werbungskosten im Jahr der Anschaffung abziehen. Bei teureren Dingen muss man die Aufwendungen über mehrere Steuerjahre verteilen.

Für diejenigen Tage, für die man die Homeoffice-Pauschale einträgt, fällt die Entfernungspauschale (die sogenannte Pendlerpauschale) weg. Sie beträgt gegenwärtig für den Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte 30 Cent pro Entfernungskilometer (Hin- und Rückfahrt). Wenn man beide Instrumente einander gegenüberstellt, lohnt sich für denjenigen, der wählen kann, bei einem Arbeitsweg bis zu 16 km die Homeoffice-Pauschale. Ab dem 17. Kilometer gibt die Entfernungspauschale mehr her als die Pauschale für einen Homeoffice-Tag:

17 · 0,30 = 5,10

Dabei bleibt zu bedenken, dass die neue Pauschale nur für maximal 120 Tage im Jahr gewährt wird.

Ab dem 1. Januar 2021 steigt die Pendlerpauschale für Fahrten ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent je Entfernungskilometer. Diese Sätze sollen bis zum 31. Dezember 2023 gelten. Danach soll man ab dem 21. Kilometer 38 Cent/Entfernungskilometer ansetzen können.

Ein Rechenbeispiel fürs Jahr 2021 bei 205 Arbeitstagen und einer Entfernung von 37 Kilometern zwischen Wohnort und Arbeitsplatz sieht so aus:

(205 · 20 · 0,30) + (205 · 17 · 0,35) = 2449,75

In diesem Fall lassen sich also im Jahr 2021 stolze 2449,75 Euro absetzen statt nur 2275,50 Euro wie im Jahr 2020.

Nicht geklärt ist bislang, ob derjenige, der die Homeoffice-Pauschale geltend macht, ein am Jahresanfang für die Fahrt zur Arbeit gekauftes Ticket des öffentlichen Personennahverkehrs beziehungsweise Abo weiterhin voll von der Steuer absetzen kann.

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(psz)